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AGB

§ 1
Geltung

(1)     Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die vom Verkäufer angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(2)     Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2
Angebot und Vertragsabschluss

(1)     Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang annehmen. Sie werden erst mit der schriftlichen Annahmeerklärung des Verkäufers wirksam.

(2)     Abweichend von vorstehendem Abs. 1 verlängert sich die Frist des Verkäufers zur Annahme von Bestellungen oder Aufträgen auf einen Monat nach Zugang, wenn der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers von einem Dritten finanziert wird und der Verkäufer daher insbesondere Erkundigungen über den finanzierenden Dritten und die Art und Weise der Kaufvertragsabwicklung einholen muss.

(3)     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, bestehend aus der Bestellung und der Annahmeerklärung sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, die nicht mit Geschäftsführern des Verkäufers getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; im Übrigen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von den getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-mail.

(4)     Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung wie Produktbeschreibungen (z. B. Gewichts- und Maßangaben, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), die Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sowie Anleitungen und andere Unterlagen und Erklärungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

(4)     Die Liefergegenstände entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Standards und Bedingungen. Soweit die Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen und hierfür Genehmigungen oder Zertifizierungen etc. erforderlich sind, obliegt es dem Besteller, diese auf eigene Kosten einzuholen.

(5)     Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Anleitungen, Erläuterungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(6)     Der Besteller trägt die Kosten für eine nach Vertragsschluss von ihm gewünschte Auftragsänderung. Der Verkäufer ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auftragsänderung anzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Änderung an, kann der Besteller vom Verkäufer schriftlich eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen zusätzlichen Kosten anfordern. Soweit nicht anders vereinbart, werden die durch die Auftragsänderung zusätzlich entstehenden Kosten in der Endabrechnung für den gesamten Auftrag mitabgerechnet.

§ 3
Preise und Zahlung

(1)     Die Preise gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung, Montage, gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben und sonstiger Kosten, die sich im Zusammenhang mit der Lieferung ins Ausland ergeben.

(2)     Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten oder festen Rabatts).

(3)     Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von fünf Bankarbeitstagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes, insbesondere Skonto, schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Akzepten und Wechseln behält sich der Verkäufer für jeden Einzelfall vor.

(4)     Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5)     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6)     Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Der Verkäufer kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder einer Sicherheit setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 4
Lieferung und Lieferzeit

(1)     Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nicht anders vereinbart.

(2)     Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3)     Unbeschadet der Rechte des Verkäufers bei Verzug des Bestellers, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen des Verkäufers um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber (z. B. Vorlage von Unterlagen, Erfüllung von Zahlungspflichten, Zurverfügungstellung nicht ausreichend qualifizierten Hilfspersonals für die Montage etc.) nicht nachkommt. Insbesondere gehen auch durch die Liefer- oder Leistungsverzögerung entstehende Mehraufwendungen zu Lasten des Bestellers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, an dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin festzuhalten.

(4)     Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch im Rahmen einer etwaigen Exportkontrolle, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten). Der Verkäufer wird den Besteller unverzüglich über eine etwaige Liefer- oder Leistungsverzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung informieren. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle wird der Verkäufer eine seitens des Bestellers bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurück erstatten.

Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5)     Soweit nicht ohnehin anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist der Verkäufer zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, allerdings nur wenn

–        die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

–        die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Leistung der verbleibenden Montage sichergestellt ist und

–        dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6)     Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzuges durch den Verkäufer bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grunde – unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5
Erfüllungsort, Versand,Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Feuchtwangen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Montage, ist Erfüllungsort für die Montage der Ort, an dem diese zu erfolgen hat.

(2)     Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr gehen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Montage) übernommen hat. Soweit im Einzelfall eine Abnahme des Liefergegenstandes erforderlich ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat.

(4)     Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Netto-Verkaufspreises der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, höchstens jedoch 5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)     Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)     Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

–        die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,

–        der Verkäufer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 und insbesondere die Fristen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

–        seit der Lieferung oder, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, seit dieser zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, seit dieser sechs Werktage vergangen sind, und

–        der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6
Montage

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Montage des Liefergegenstandes die folgenden Bestimmungen:

(1)     Soweit vereinbart ist, dass der Besteller Mitarbeiter zur Unterstützung des Verkäufers bei der Montage des Liefergegenstandes bereit stellt, muss dieses Personal des Bestellers ausreichend qualifiziert sein, so dass die zügige Montage gewährleistet ist. Das Personal des Bestellers hat die Weisungen des Montageleiters des Verkäufers zu befolgen. Für die Haftung des Verkäufers gilt § 9.

(2)     Für die Montage hat der Besteller Heizung, Beleuchtung, elektrische Energie, Gas und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse kostenlos bereit zu stellen. Soweit nicht abweichend vereinbart, muss der Besteller zudem die erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Schweißgeräte etc.) bereitstellen und dem Personal des Verkäufers die Benutzung etwaiger vorhandener Werkstätten gestatten. Zudem muss der Besteller eine ausreichende Menge an Roh- und Testmaterialien (z. B. Teig) zur Verfügung stellen, um die im Rahmen der Montage erforderlichen Testläufe des Liefergegenstandes durchführen zu können. Sämtliche Kosten solcher Testläufe (Teig, Energie, Wasser, etc.) trägt der Besteller. Der Besteller stellt geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals zur Verfügung.

(3)     Der Besteller hat das Montagepersonal des Verkäufer über die Sicherheitsvorschriften vor Ort zu informieren. Er hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere bei besonderer Gefahrenlage, einzuholen.

(4)     Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Montage unverbindlich. Die Dauer der Montage richtet sich insbesondere nach den Verhältnissen vor Ort und der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterstützung.

(5)     Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel ablehnen.

§ 7
Gewährleistung

(1)     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang für die Liefergegenstände auf den Besteller.

(2)     Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, insbesondere ist auch die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung zu überprüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen zehn Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2  Abs. 2 S. 5 bestimmten Schriftform zugegangen ist. In der Mängelanzeige sind Artikelbezeichnung und Lieferscheinnummer anzugeben. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand an den Verkäufer zurückzusenden, wobei der Verkäufer die Kosten des günstigsten erforderlichen Versandweges trägt. Die Kostentragung entfällt, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet oder die Mängelrüge unberechtigt war.

(3)     Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach eigener innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4)     Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge (z. B. Bänder, Lager, Beleuchtungsmittel etc.). Soweit insbesondere in der Produktbeschreibung nicht anders ausgewiesen, liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

(5)     In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich – nach Möglichkeit im Vorhinein – zu unterrichten. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu verweigern.

(6)     Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Besteller unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(7)     Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach eigener Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gehemmt.

(8)     Der Liefergegenstand ist entsprechend fachlichen Regeln und Produktdokumentationen zu behandeln und zu verwenden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9)     Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Sie werden in dem Zustand und gegebenenfalls mit dem noch vorhandenen Zubehör geliefert, in dem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher nicht vom Besteller besichtigt worden ist, es sei denn, der Verkäufer hätte dem Besteller bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

§ 8
Schutzrechte

(1)     Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist bzw. der Verkäufer zur Nutzung dieser Schutz- oder Urheberrechte befugt ist und diese Berechtigung bezüglich des Liefergegenstandes auch an den Besteller übertragen darf. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte durch unbefugten Gebrauch geltend gemacht werden.

(2)     In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(3)     Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)     Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2)     Der Verkäufer haftet nicht

a)      im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b)      im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich jeweils nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, d. h. die Verpflichtung zur mängelfreien Lieferung und Montage sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)     Soweit der Verkäufer gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die er bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)     Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf einen Betrag von Euro 1.000.000 je Schadensfall beschränkt.

(5)     Soweit der Verkäufer unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung. Soweit der Verkäufer leihweise Gegenstände zur Verfügung stellt (z. B. Geräte, Maschinen, Zubehör aller Art), haftet der Verkäufer ausschließlich im Falle vorsätzlichen Handelns.

(7)     Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10
Eigentumsvorbehalt

(1)     Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2)     Die vom Verkäufer an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3)     Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3)     Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Zur Abtretung der Forderung aus der Veräußerung ist der Besteller nur im Rahmen sogenannter echter Factoring-Geschäfte befugt.

(4)     Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von, jedoch ohne Verpflichtung für den Verkäufer als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im obengenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache dem Verkäufer gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5)     Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (s. Abs. 8) widerrufen.

(6)     Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber dem Verkäufer.

(7)     Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(8)     Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vom Besteller herauszuverlangen.

§ 11
Schlussbestimmungen

(1)     Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller ist nach Wahl des Verkäufers Feuchtwangen oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Feuchtwangen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)     Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3)     Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.


Hinweis:

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.     

 

   

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